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10. Juni 2026
Die verpflichtende Einführung der elektronischen Rechnung (E‑Rechnung) in Deutschland bringt viele Vorteile, aber auch neue Fragen mit sich. Eine davon betrifft Rechnungen für Anzahlungen und Abschlagszahlungen, wie sie etwa auf dem Bau oder in länger laufenden Projekten üblich sind. Was ändert sich hier?
Warum ist das Thema wichtig?
Schon bald – voraussichtlich ab 2025 – wird in Deutschland die E‑Rechnung für Unternehmen zur Pflicht. Das heißt: Rechnungen sollen dann nicht mehr auf Papier oder nur als PDF verschickt werden, sondern in einem strukturierten elektronischen Format (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD), damit sie von Computersystemen automatisch gelesen und verarbeitet werden können. Gerade bei Abschlagsrechnungen und Schlussrechnungen treten dabei spezielle Anforderungen auf.
Worauf müssen Unternehmen achten?
Wenn Teilzahlungen geleistet werden – beispielsweise in einem Projekt mit mehreren Abschlagsrechnungen und einer Schlussrechnung – verlangt das Umsatzsteuerrecht in Deutschland, dass in der Schlussrechnung alle vorherigen Teilzahlungen mit den betreffenden Umsatzsteuerbeträgen aufgelistet und abgezogen werden. Das stellt E‑Rechnungsformate aktuell vor eine Herausforderung: Die heutigen Standards bieten noch keine Felder, um diese Zahlungsaufstellung komplett maschinenlesbar einzubinden. Technisch fehlen also noch Elemente, um in der E‑Rechnung die Aufzählung aller geleisteten Abschläge plus Steuer zu hinterlegen.
Übergangslösungen und Tipps:
Die Finanzverwaltung hat erkannt, dass die E‑Rechnungsformate hier (noch) nicht Schritt halten. Übergangsweise erlaubt sie daher, dass die verpflichtende Zahlungsaufstellung als separate Datei (z. B. PDF) der elektronischen Schlussrechnung angefügt wird. Wichtig ist, dass der Rechnungssteller in der E‑Rechnung selbst klar auf diesen Anhang hinweist, damit keine Missverständnisse entstehen. Alternativ kann in Absprache mit dem Kunden sogar statt einer traditionellen Schlussrechnung nur eine finale „Restrechnung“ über den offenen Restbetrag ausgestellt werden. Diese vereinfachte Variante kann den Aufwand verringern – allerdings sollte sie vertraglich abgestimmt sein, da insbesondere bei Bauverträgen oft eine vollständige Schlussrechnung vorgeschrieben ist.
Fazit:
Bis die E‑Rechnungs-Standards überarbeitet werden, sollten sich Unternehmen auf diese Besonderheiten einstellen. Der Umstieg auf E-Rechnungen bietet erhebliche Vorteile bei Geschwindigkeit und Prozessqualität. Aber gerade bei Abschlagszahlungen ist es wichtig, geeignete Lösungen zu finden, um steuerliche Fallstricke zu vermeiden. Mit Planung und den zulässigen Hilfsmitteln – etwa einem angehängten Abrechnungsnachweis – lassen sich E‑Rechnungen auch in komplexeren Zahlungsketten rechtssicher und effizient nutzen.
Die „Dauerrechnung“ – also ein Vertrag, der dauerhaft als Rechnungsgrundlage dient – ist in vielen Branchen gang und gäbe. Beispiele sind Miet- oder Wartungsverträge, Software-Abonnements oder Energieverträge mit regelmäßigen Zahlungen. Mit der E‑Rechnungspflicht kommen auf solche Dauerschuldverhältnisse neue Anforderungen zu.
Das Prinzip Dauerrechnung:
In Dauerschuldverhältnissen vereinbaren zwei Parteien (z. B. Vermieter und Mieter) die regelmäßige Zahlung eines gleichbleibenden Betrags. Stimmt der Vertrag mit den gesetzlichen Pflichtangaben für eine Rechnung überein – etwa Leistungsbeschreibung, Zeitraum, Betrag und Umsatzsteuer –, kann er als Dauerrechnung dienen. Das bedeutet: Der Vertrag selbst zählt als Rechnungsdokument; der Zahlungsempfänger muss nicht jeden Monat eine neue Rechnung ausstellen. Das spart Aufwand, und der Zahlungspflichtige kann trotzdem seinen Vorsteuerabzug anhand des Vertrags geltend machen.
Was ändert sich durch die E‑Rechnungspflicht?
Ab 1. Januar 2027 müssen alle neu abgeschlossenen Dauerverträge (zwischen Unternehmen innerhalb Deutschlands) mit einer E‑Rechnung hinterlegt werden. Dabei reicht es, einmalig zu Beginn des Vertrags eine elektronische Rechnung für den ersten Abrechnungszeitraum zu erstellen. Diese digitale Rechnung – zum Beispiel im XRechnung- oder ZUGFeRD-Format – enthält dann alle relevanten Daten (inklusive Kennzeichnung des Vertrags und des abgerechneten Zeitraums) und dient während der gesamten Vertragslaufzeit als gültiger Rechnungsbeleg. Weitere periodische Rechnungen sind nicht nötig und entfallen, solange sich der Vertrag nicht ändert. So können Unternehmen ihre Vertragsabrechnung einfacher automatisieren und die E-Rechnung als Dauerlösung nutzen.
Ausnahmen & Anpassungsbedarf:
Bestehende Dauerverträge (die vor 2027 geschlossen wurden) sind von dieser neuen Vorschrift ausgenommen – man muss also für laufende Verträge keine nachträglichen E-Rechnungen ausstellen. Kleinunternehmen (Jahresumsatz bis 800.000 €) haben zudem Zeit bis Ende 2027, um sich umzustellen; ab 2028 müssen aber auch sie bei Dauerschuldverhältnissen das E‑Rechnungsformat nutzen. Achtung bei Änderungen: Wenn sich während des Vertrags die Zahlungsbeträge oder andere Rechnungsangaben ändern (z. B. eine Mieterhöhung oder eine geänderte Laufzeit), ist eine neue E‑Rechnung erforderlich. Das stellt sicher, dass auch das Finanzamt über geänderte Umsätze digital informiert wird.
Praktischer Ausblick:
Unternehmen sollten rechtzeitig ihre Dauerschuldverträge prüfen: Sind alle Pflichtangaben enthalten? Lässt sich daraus eine initiale E‑Rechnung erstellen? Im Zweifel lohnt es sich, Verträge digital anzureichern (z. B. mit einem Anhängedokument oder Hinweis im E‑Rechnungsdatensatz). So kann auch die Phase nach 2027 entspannt gelingen – und Dauerrechnungen bleiben ein praktisches Instrument, auch in einer Welt der elektronischen Rechnungsstellung.
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